Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) – Inland - gültig ab 1. Januar 2015

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt:
Für alle Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Dies gilt auch für von Vertretern getätigte Verkäufe. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den ALZB des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung bzw. der ersten Teillieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und diesen ALZB einverstanden. Aufhebung, Änderung oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen schriftlicher Bestätigung des Lieferers. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die ALZB des Lieferers gelten auch für alle künftige Aufträge des Bestellers, auch wenn der Lieferer nicht in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nimmt. Der Lieferer ist zur Lieferung nur soweit verpflichtet, wie eine Beschaffung der zur Lieferung notwendigen Materialen zu den am Tag (Datum) der Auftragsbestätigung gültigen Preise möglich ist. Für Lieferungen nach dem Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, nach dem Inland verkaufte Ware nach dem Ausland zu versenden und umgekehrt. Er ist berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen. Für nicht nachweisbar in unverarbeiteten Zustand ausgeführte Ware kann er Mehrpreis und Schadenersatz verlangen. Sämtliche Angebote und Vorratsangaben sind freibleibend. Alle Gewichtsangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind theoretisch errechnet und unverbindlich.

2. Preise:
Zur Berechnung kommen jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise bzw. Listenpreise der Herstellerwerke. Alle Preise sind Nettopreise, verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung und gelten ab Werk oder ab Lager, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben. Abrufe auf Abschlüsse werden unverbindlich nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen von der Bestellung abgeschrieben. Wird über die Bestell- bzw. Abschlussmenge hinaus abgerufen, so ist der Lieferer berechtigt, die Übermenge zu streichen oder zum Tagespreis der Ablieferungszeit zu berechnen. Bei Umarbeitungsgeschäften ist der Lieferer an die vereinbarten Preise und Bedingungen nur gebunden, wenn dem Lieferer das erforderliche Umarbeitungsmaterial rechtzeitig vor Ausführung des Auftrages zur Verfügung steht. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers. Skonti, Rabatte und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

3. Fracht und Verpackung:
Der Versand erfolgt frei Haus oder frei Station, jedoch bei Lieferungen unter 500 kg netto zu Lasten des Bestellers. Das Abladen obliegt dem Besteller. Der Lieferer zahlt die Frachtkosten jeweils nur bis zu dem im Vertrag vorgesehen Ziel innerhalb des Bundesgebietes. Hat der Besteller die Fracht übernommen, so bedarf es wegen der Rückvergütung der tatsächlich verauslagten Kosten einer besonderen Vereinbarung. Mehrfrachten, auch solche die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen (Sperrgut usw.) gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackung wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Erfordernis vorgenom¬men und zu Selbstkosten berechnet. Verpackungsrücknahme und –Vergütung sind gesondert zu vereinbaren.

4. Gefahrenübergang:
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder das Lager des Lieferers ver¬lässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen sofort zu benachrichtigen und in seinem eigenen Interesse das Erforderliche zu veranlassen. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang beim Lieferer.

5. Abnahme:
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme im Lieferwerk. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten der Abnahme-Beauftragten vom Besteller getragen. Wird auf Abnahme im Lieferwerk verzichtet, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt

6. Mehr- oder Minderlieferung, Gewichte:
Je nach Art der Fabrikate sind dem Lieferer Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 v. H. – bei Spezialitäten bis zu 30 v. H. – gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschluss- bzw. Auftragsmenge sowie ausdrücklich hinsichtlich jeder einzelnen Teillieferung. Ist der Preis nach Gewicht bestimmt, so ist das beim Lieferer festgestellte Gewicht maßgebend. Sind rechnerische Gewichte maßgebend, so kann für Fertigungstoleranzen ein Zuschlag berechnet werden. Erfolgt die Abrechnung nach Gewicht, so sind zusätzlich angegebene Einheiten, wie Stückzahlen etc. unverbindlich. Unverbindlich bleibt die Gewichtsangabe, wenn nach anderen Einheiten – Stück, Meter etc. – abgerechnet wird.

7. Haftung für Mängel:
Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. 6 Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Mängelanspruch vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird in der Wahl des Lieferers entweder kostenlos und frachtfrei zum ursprünglichen Empfangsziel Ersatz geleistet oder Wertgutschrift erteilt, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5 v. H. der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht bzw. Stück gegen Stück. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne, bereits aufgewendete eigene oder fremde Bearbeitungskosten usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Technische Beratungen, Angaben und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der Produkte des Lieferers, sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben durch den Lieferer oder für den Lieferer Handelnde, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten als ungefähre Grundlage der Lieferung. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vom Lieferer vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers, der Lieferer übernimmt für die Eignung keine Gewähr.

8. Schutzrechte Dritter:
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch den Lieferer nicht entgegen.

9. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen:
Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder Lager. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtung nicht einhält. Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe – gleichviel, ob diese beim Lieferer oder bei seinem Vorlieferanten eingetreten sind, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Rücktrittsrechte des Bestellers. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Mangels besonderer Vereinbarungen ist der Lieferer zu Teillieferungen berechtig. Wegen der Verzögerung von Lieferungen kann der Besteller nur zurücktreten, wenn die Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Ist eine Abnahmefrist gesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gelten drei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Lieferer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Kreditgrundlage:
Voraussetzungen der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder Außenständen usw.), oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt ste¬hende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer dem Lieferer geeig¬net erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen, sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt:
1. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezo¬gen und anerkannt ist.

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne das für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entste¬henden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder ver¬mengten Vorbehalts wäre Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt

4. Scheck-Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

5. Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

12. Zahlungbedingungen:
Der Besteller ist nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Erfolgt die Zahlung in Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlung für eine andere Forderung zu verwenden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gelten folgende Bestimmungen: Alle Forderungen des Lieferers werden sofort in bar fällig. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung im Verzug. Er ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Besteller darf gemäß Ziff. 11, Abs. 1 und 2 in Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehen¬den Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an den Lieferer herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Der Besteller nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für den Lieferer in gesonderter Verwahrung und tritt diesem Postscheck- und Bankguthaben in der nach Ziff. 11, Abs. 4 zu errechnenden Höhe ab. Die Beträge sind unverzüglich an den Lieferer weiterzu-leiten. Der Lieferer ist berechtigt, unbeschadet weitergehende Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wechsel werden als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht anerkannt.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz der Firma raima-Metallhandelsgesellschaft mbH. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich das AG Backnang oder das LG Stuttgart vereinbart. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir weisen darauf hin, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Käufer/Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesschutzgesetzes verarbeitet werden.